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EfbV

§ 10Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

(1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein. Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.
(3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87f47adaa9fcf1233d4afed241a70722293b249f0260ad82a8f8f69bdadc3fd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 26 AbfKlärVAnforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers

    „… rderliche Sachkunde ist gegeben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an die Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt.“