EfbV
§ 9Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
- 1.
- auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
- a)
- ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,
- b)
- eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
- c)
- eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,
- 2.
- während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die die Übertragung einer Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, erworben hat und
- 3.
- an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat.
- 1.
- vor dem 1. Juni 2017 als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person tätig war und
- 2.
- die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 5 der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt.
- 1.
- ein Nachweis
- a)
- der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und über die zweijährige praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder
- b)
- über die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 sowie
- 2.
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR277010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87f47adaa9fcf1233d4afed241a70722293b249f0260ad82a8f8f69bdadc3fd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 26 AbfKlärVAnforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
„… ennehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) ge …“