EfbV
§ 12Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf
- 1.
- der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht,
- 2.
- die Vorprüfung der technischen Überwachungsorganisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und
- 3.
- die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen.
- 1.
- wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist und die Vertragspartei, der die Auflage erteilt worden ist, sie nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat,
- 2.
- wenn die Zustimmungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zustimmung nicht zu erteilen,
- 3.
- wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,
- 4.
- wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder
- 5.
- um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR277010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87f47adaa9fcf1233d4afed241a70722293b249f0260ad82a8f8f69bdadc3fd