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EBABGebV

§ 4aAlt-Sachverhalte

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle

Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.6.2024 I Nr. 189

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR318210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acefb9dee8933b5faa8dd4ff80d2789f37ee8f4e34d4fd0503f79610c3d0a9bb

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