(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Bei Gebühren, die nach Zeitaufwand festgesetzt werden, beträgt der Stundensatz 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.
(3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei einer gebührenfähigen Leistung, die auf Antrag erfolgt, sind diese Nachweise bereits bei Antragstellung vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.6.2024 I Nr. 189
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