Zum Gesetzesinhalt

EBABGebV

§ 5Übergangsregelung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Juli 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis zum 31. Juli 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.6.2024 I Nr. 189

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR318210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acefb9dee8933b5faa8dd4ff80d2789f37ee8f4e34d4fd0503f79610c3d0a9bb

XML-Quelle beim Herausgeber