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BHO

§ 44Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

Bundeshaushaltsordnung

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen nach Satz 1 erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats, jedoch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Regelungen über den Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen im Sinne des Satzes 1 zu erlassen.
(3) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012840969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • § 2 DRKGAufgaben

    „… Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen. (3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt ferner d …“

  • § 13 DSLBUmwGWeiterführung des Förderauftrags und Verwaltung des Zweckvermögens

    „… dlung vom 15. Mai 1953 und des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet worden ist, nach § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Zweckvermögen zu verwalten und nach Maßgabe der vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu verwenden. (3) Das Bundesm …“

  • § 56 DWGPrüfungen

    „… t die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle f …“

  • Anlage ITFG(zu § 3 Absatz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

    „… tschaftlichkeit auch kapitalisiert an den mit der bankenmäßigen Abwicklung beauftragten Treuhänder (§ 44 Abs. 2 BHO) ausgezahlt werden. Titelgruppe 05 Tgr. 05 Konjunkturstützende Maßnahmen im Bereich von Investitions- und Ausstattungsb …“

  • § 3 SGFFGFinanzierung

    „… st die Bewilligungsbehörde schriftliche Zuwendungsbescheide nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie nach § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Investitionen können aus den im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf Grund von Anträgen fi …“

  • § 1 SPRINDFGFörderaufgaben, Beleihung

    „… et der Sprunginnovationen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung wahrzunehmen. (4) Die SPRIND kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovati …“

  • § 3 SPRINDFGFinanzierung

    „(1) Die SPRIND darf Haushaltsmittel des Bundes verwalten. § 44 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (2) Die Mittel zur Förderung von Sprunginnovationen können bis zur Höhe von 30 Prozent nach Maßgabe d …“