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DWG

§ 55Jahresabschluss

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus
1.
der Vermögensrechnung (Bilanz),
2.
der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung),
3.
der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),
4.
einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und
5.
dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Hierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 267 HGBUmschreibung der Größenklassen

    „… er Vorgänge von besonderer Bedeutung. Hierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen We …“