DWG
§ 40Wahl und Amtszeit
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
- 1.
- seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
- 2.
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 3.
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
- 4.
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
- 5.
- Grundrechte nicht verwirkt hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309410997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3