Zum Gesetzesinhalt

DWG

§ 39Beschlüsse und Wahlen

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlass oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Zustimmung zum Erlass oder zur Änderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

XML-Quelle beim Herausgeber