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DWG

§ 42Aufgaben

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt.
(2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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