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DWG

§ 38Sitzungen

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu hören.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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