DWG
§ 37Aufgaben
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
- 1.
- Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,
- 2.
- Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,
- 3.
- Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,
- 4.
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- 5.
- Erlass oder Änderung der Finanzordnung,
- 6.
- Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,
- 7.
- Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
- 1.
- Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,
- 2.
- Abschluss von Tarifverträgen,
- 3.
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,
- 4.
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 5.
- Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
- 6.
- über- und außerplanmäßige Aufwendungen,
- 7.
- Erlass oder Änderung der Satzung,
- 8.
- Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309410997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3