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DWG

§ 36Zusammensetzung

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
1.
je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,
2.
vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.
(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.
(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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