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DtA-VÜG

§ 3Haftung des Bundes

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die Haftung des Bundes für die von der Deutschen Ausgleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte,
soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden, besteht fort.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165710003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a0fc943f3f30bd26e1e014292a74625d6f85d5dc2543948343c4f865a286a7f

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