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DtA-VÜG

§ 1Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt.
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165710003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a0fc943f3f30bd26e1e014292a74625d6f85d5dc2543948343c4f865a286a7f

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