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DtA-VÜG

§ 2Kapitalrücklage

Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus.
(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165710003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a0fc943f3f30bd26e1e014292a74625d6f85d5dc2543948343c4f865a286a7f

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