(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell sowie eine Vorkalkulation einschließlich einer Zeitplanung dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachstehenden Aufgaben durchzuführen:
1.
Ein Produkt aus dem Bereich der Drechslerei anfertigen. Dabei sind die verwendeten Vorrichtungen zu dokumentieren;
2.
eine Gruppe von Produkten der Reifendreherei anfertigen, jeweils in allen Herstellungsstadien;
3.
ein Produkt aus dem Bereich der Elfenbeinschnitzerei sowie ein Modell in einem vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Werkstoff anfertigen;
4.
ein Produkt oder eine Produktgruppe aus dem Bereich der Bernsteindrechslerei anfertigen;
5.
ein Produkt aus dem Bereich der Holzspielzeugmacherei anfertigen, einschließlich Farbfassung und dekorativer Bemalung.
(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 umfasst zusätzlich einen Entwurf, eine Werkzeichnung oder ein Modell, dazugehörige Planungs-, Kalkulations- und Angebotsunterlagen sowie eine Dokumentation mit gesondertem Nachweis von Fremdleistungen.
(4) Der Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell und die dazugehörigen Planungs-, Kalkulations- und Angebotsunterlagen werden zusammen mit 40 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 36 V v. 18.1.2022 I 39
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