DrechsHolzspielMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,
- 2.
- Preise entsprechend der Betriebskostenstruktur kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen,
- 3.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements sowie des Arbeits- und Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 4.
- Produkte entwickeln und Aufträge unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung durchführen; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren und überwachen sowie Kooperation mit anderen Betrieben planen und durchführen,
- 5.
- Entwurfs- und Werkzeichnungen, Arbeitsskizzen, Konstruktionsunterlagen sowie Modelle und Aufrisse unter Berücksichtigung werkstoffspezifischer und gestalterischer Gesichtspunkte erstellen,
- 6.
- Arten und spezielle Eigenschaften der im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk verwendeten Werkstoffe bei der Beschaffung, der Lagerung, der Verarbeitung und dem Zusammenfügen berücksichtigen,
- 7.
- Be- und Verarbeitungstechniken, insbesondere Oberflächenbehandlung und Oberflächenschutz bei der Planung, Konstruktion und Fertigung von Produkten beherrschen,
- 8.
- Daten zur Rechnungserstellung erfassen, Rechnung erstellen und begründen, Nachkalkulation durchführen,
- 9.
- die Suche nach Fehlern und Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 10.
- auf drehrundem und rotationssymmetrischem Aufbau gestaltete Produkte aus drechselbaren Werkstoffen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
- 11.
- Produkte der verdeckten Formgebung im Holzreifen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen und herstellen sowie der Werkzeugschneide die erforderliche Form geben,
- 12.
- Schmuck, Figürliches und Dekorationsgegenstände entwickeln und herstellen, insbesondere aus Elfenbein, Mammut oder Bein und unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte,
- 13.
- berufsbezogene Vorschriften einhalten, insbesondere Artenschutzbestimmungen,
- 14.
- Schmuck, Repräsentationsobjekte und Dekorationsgegenstände aus Bernstein oder mit Bernsteinauflagen oder -inkrustationen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
- 15.
- Werkstoffe unter Berücksichtigung der Herkunft und der Verarbeitungsqualität auswählen und einkaufen,
- 16.
- Holzspielzeug sowie Dekorationsfiguren aus Holz und Ergänzungswerkstoffen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und herstellen,
- 17.
- Oberflächen von Holzerzeugnissen unter besonderer Berücksichtigung der ornamentalen und figürlichen Farbgestaltung sowie der Schriftmalerei gestalten,
- 18.
- Erzeugnisse des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks reparieren und restaurieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 36 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298500001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c3da31d9441ff39d175a1aff66623c7bac6f32fdce634c7018496f042553805