DPMAVwKostV
§ 7Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
- 1.
- wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,
- 2.
- wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird, oder
- 3.
- wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR158600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8258e8ca0980fa0947c90d3b0fd271b0c2c697d5198bf22b370d75475a57bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 DPMAVFristen
„… schuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden. (2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend. (3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Am …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 WahrnVGemeinsame Vorschriften
„… ungsbeschlüssen; 2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung; 3. Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung; 4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Ent …“