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DPMAV

§ 18Fristen

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

(1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.
(2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.
(3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a78300c400690e1a712050be75c94d9788ce73b880e7d717875ece336a7ed060

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7 DPMAVwKostVVorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht

    „… schuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden. (2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend. (3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Am …“