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DPMAVwKostV

§ 5Kostenschuldner

Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8258e8ca0980fa0947c90d3b0fd271b0c2c697d5198bf22b370d75475a57bc

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