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DPMAV

§ 25Urkunden, Schmuckurkunden

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.
(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a78300c400690e1a712050be75c94d9788ce73b880e7d717875ece336a7ed060

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage DPMAVwKostV(zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis

    „… hriftlichen Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben. 10 301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) (1) Gebührenfrei ist - die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs …“

  • § 26 MarkenVUrkunde, Bescheinigungen

    „Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzun …“