DPMAV
§ 28Eintragung eines Rechtsübergangs
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
- 1.
- das Aktenzeichen des Schutzrechts,
- 2.
- der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
- 3.
- Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung und § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung,
- 4.
- falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13.
- 1.
- dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder
- 2.
- dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird,
- a)
- eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder
- b)
- Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR051400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a78300c400690e1a712050be75c94d9788ce73b880e7d717875ece336a7ed060
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 18 DesignVTeilung einer Sammeleintragung
„… gilt § 12 Absatz 4 entsprechend. (2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem An …“
- § 33 MarkenVTeilübergang einer eingetragenen Marke
„… etragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. (2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis …“