DPMAV
§ 26Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
- 1.
- das Aktenzeichen des Schutzrechts,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,
- 3.
- falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,
- 5.
- die einzutragende Berichtigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR051400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a78300c400690e1a712050be75c94d9788ce73b880e7d717875ece336a7ed060