InVeKoSV
§ 10Flächenbezogene Angaben
- 1.
- alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder
- 2.
- die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu bestätigen.
- 1.
- für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,
- 2.
- sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes
- 1.
- Hopfenflächen,
- 2.
- Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,
- 3.
- Tabakflächen,
- 4.
- Dauergrünlandflächen,
- 5.
- nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden,
- 6.
- landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden,
- 7.
- Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird,
- 8.
- Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- 1.
- die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
- den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit
- 1.
- von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
- 2.
- von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
- 1.
- auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen –ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
- 2.
- auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen –einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden –
- a)
- außerhalb der Vegetationsperiode oder
- b)
- innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 29 DirektZahlDurchfVStreifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
„… tz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzei …“
- § 32 DirektZahlDurchfVFlächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
„… en Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden, 2. auf allen ander …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 GAPAusnVZusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen
„… mmelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022 1. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flä …“