InVeKoSV
§ 25Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
- 1.
- Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,
- 1a.
- die beabsichtigte Nutzung der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,
- 2.
- Lage und Größe der Fläche, die als Dauergrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung für eine Genehmigung ist,
- 3.
- soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche im Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser Fläche,
- 4.
- soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinhaber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben,
- 5.
- gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Genehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als Dauergrünland beantragt wird.
- 1.
- erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem Betriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Fläche angemeldet wurde und
- 2.
- von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde und dies von der Landesstelle im Rahmen der Kontrolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet wurde,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 20 DirektZahlDurchfVWeitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
„… gehört, der Betriebsinhaber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben, 5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Genehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläch …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 24 DirektZahlDurchfVErteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
„… tz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetze …“