Zum Gesetzesinhalt

DIMRG

§ 5Mitgliederversammlung

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Sonst: § 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119400015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1752213958aa55c3a5c657a53c700e4b1d01382808af0639199de0d792befda5

XML-Quelle beim Herausgeber