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DIMRG

§ 7Vorstand

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Sonst: § 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119400015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1752213958aa55c3a5c657a53c700e4b1d01382808af0639199de0d792befda5

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