(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. sind.
(2) Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung der an der Förderung und am Schutz der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden weitere Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten einsetzen, auf deren Antrag durch eine Entscheidung des Kuratoriums aufgenommen. Die Auswahl der Mitglieder soll zudem mit Blick auf die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. getroffen werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z. B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Pariser Prinzipien. Das nähere Verfahren regelt die Satzung.
(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass natürliche oder juristische Personen, die für das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mitglieder aufgenommen werden können.
(4) In der Satzung muss bestimmt werden:
1.
das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder,
2.
die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Sonst: § 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten
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