DIMRG
§ 6Kuratorium
Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte
- 1.
- aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,
- 2.
- vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
- 3.
- aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
- 4.
- drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug,
- 5.
- drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,
- 6.
- vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.
- 1.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
- 2.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt,
- 3.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung,
- 4.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
- 5.
- das Bundesministerium der Verteidigung,
- 6.
- das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 7.
- das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 8.
- das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
- 9.
- den Bundesrat.
Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Sonst: § 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119400015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1752213958aa55c3a5c657a53c700e4b1d01382808af0639199de0d792befda5