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BNV

§ 9Genehmigungspflicht

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002990964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 353be9db8dd09ef1450633535e784f4b1fa866af282c67a820ede067b42fd6ef

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Eingangsformel BMFSFJBAFzAZustAnO

    „… llgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2013 (GMBl 2014, S. 33) neu gefasst worden ist, – § 9 Absatz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), – § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung v …“

  • II. DelegationsAnO BEVÜbertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung

    „… 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung, 7. nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen.“