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DüngMSaatG

§ 5

Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung

Die Vorschriften der §§ 18 und 19a der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070) sind auf die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen der in § 1 bezeichneten Art in die dem Pfandrecht unterliegenden Früchte nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700080949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a76def41303d334eac93cef0b2f41d61edba22445a0e1d0eb0705327bf51055

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