(1) Das Pfandrecht des Gläubigers erlischt mit der Entfernung der ihm unterliegenden Früchte von dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Gläubigers erfolgt. Der Gläubiger kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise erfolgt oder wenn die zurückbleibenden, dem Pfandrecht unterliegenden Früchte zur Sicherung des Gläubigers offenbar ausreichen.
(2) Sind die dem Pfandrecht unterliegenden Früchte ohne Wissen oder unter Widerspruch des Gläubigers entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Gläubiger von der Entfernung Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht seinen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
(3) Der Schuldner kann die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann dem Pfandrecht unterliegende Früchte dadurch von dem Pfandrecht befreien, daß er in der Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
(4) Das Pfandrecht geht allen an den Früchten bestehenden dinglichen Rechten im Rang vor.
(5) Sind mehrere Gläubiger der in § 1 bezeichneten Art vorhanden, so haben ihre Ansprüche untereinander gleichen Rang.
Fassungsangaben der Quelle
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