(1) Sowohl der Pfandgläubiger als auch der Schuldner kann nach Beginn der Ernte jederzeit - auch vor Fälligkeit der Forderung - verlangen, daß aus den dem Pfandrecht unterliegenden Früchten eine Menge, die zur Sicherung der Forderung ausreicht, ausgeschieden, als dem Pfandrecht unterliegend kenntlich gemacht und gesondert aufbewahrt wird. Geschieht dies, so beschränkt sich das Pfandrecht auf diese Menge; § 2 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Die Zwangsvollstreckung wegen des dem Pfandgläubiger nach Absatz 1 Satz 1 zustehenden Anspruchs geschieht im Wege der Pfändung eines zur Sicherung der Forderung ausreichenden Teils der dem Pfandrecht unterliegenden Früchte. Der Anspruch kann auch im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden; der Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Sinne des § 935 der Zivilprozeßordnung bedarf es nicht.
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