DüngMProbV
§ 6Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
- 1.
- bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
- 2.
- bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
- 3.
- bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.
- 1.
- bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
- a)
- vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,
- b)
- im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
- 2.
- bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
Stand: geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028820977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae1fbc8097be4463af57be01b664433aed02404a410a83242739474440f0079