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DüngMProbV

§ 9Behandlung der Endproben

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren.
(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1.
Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,
2.
Nummer des Probenahmeprotokolls,
3.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes.
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;

Stand: geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028820977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae1fbc8097be4463af57be01b664433aed02404a410a83242739474440f0079

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