Zum Gesetzesinhalt

DüngMProbV

§ 4Umfang einer Partie

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;

Stand: geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028820977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae1fbc8097be4463af57be01b664433aed02404a410a83242739474440f0079

XML-Quelle beim Herausgeber