Zum Gesetzesinhalt

DüngMProbV

§ 3Probenahmegeräte

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;

Stand: geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028820977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae1fbc8097be4463af57be01b664433aed02404a410a83242739474440f0079

XML-Quelle beim Herausgeber