DüngMProbV
§ 8Entnahme und Bildung der Proben
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
- 1.
- die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,
- 2.
- das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,
- 3.
- bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,
- 4.
- bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,
- 5.
- bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.
- 1.
- zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 2.
- bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
Stand: geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028820977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae1fbc8097be4463af57be01b664433aed02404a410a83242739474440f0079