ChemikAusbV 2009
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
- 1.
- Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit,
- 2.
- Verfahrenstechnik,
- 3.
- Messtechnik,
- 4.
- Anlagentechnik.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- eine verfahrens- und produktionstechnische Arbeit mit mindestens einer verfahrenstechnischen Grundoperation, mindestens einer messtechnischen Aufgabe sowie mindestens einer anlagentechnischen Montagearbeit durchführen,
- b)
- Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
- c)
- Arbeitsmittel festlegen,
- d)
- Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie
- f)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;
- 4.
- bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfahrens- und produktionstechnische Grundoperation mit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und die anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse von Arbeitsstoffen und deren chemische und physikalische Hintergründe sowie die physikalischen Grundlagen verfahrenstechnischer Grundoperationen zuordnen,
- b)
- Produktionsverfahren beschreiben sowie die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen, Messverfahren für elektrische Größen unterscheiden sowie über die Elemente des Regelkreises Auskunft geben,
- b)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
- informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen Werkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bauteile unterscheiden, die Elemente der Installationstechnik zuordnen sowie über die Instandhaltung von Produktionsanlagen, insbesondere Fördersystemen, Auskunft geben,
- b)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2018 I 382
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a92170b4b545665fd83bb4617326376745fc91d13864b34ba4d4f54b7e73acf7