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ChemikAusbV 2009

§ 10Mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2018 I 382

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a92170b4b545665fd83bb4617326376745fc91d13864b34ba4d4f54b7e73acf7

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