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ChemikAusbV 2009

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Anlagensicherheit,
3.3
Umweltschutz,
3.4
Einsetzen von Energieträgern,
3.5
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.6
Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,
3.7
Kostenorientiertes Handeln;
4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
4.2
Arbeiten im Team,
4.3
Informationsbeschaffung, Dokumentation,
4.4
Kommunikations- und Informationssysteme;
5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,
6.
Verfahrenstechnische Grundoperationen,
7.
Installationstechnische Arbeiten,
8.
Instandhaltung von Fördermitteln,
9.
Messtechnik,
10.
Betreiben von Produktionsanlagen,
11.
Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,
12.
Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,
13.
Steuer- und Regelungstechnik,
14.
Optimieren von Produktionsabläufen;
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
1.
Produktionsverfahren,
2.
Verarbeitungstechnik,
3.
Vereinigen von Stoffen,
4.
Trocknen,
5.
Zerkleinern,
6.
Extrahieren,
7.
Klassieren und Sortieren,
8.
Entstauben,
9.
Pneumatik und Hydraulik,
10.
Rohrsystemtechnik,
11.
Elektrotechnik,
12.
Automatisierungstechnik,
13.
Umwelttechnik,
14.
Labortechnik,
15.
Qualitätsmanagement,
16.
Logistik, Transport und Lagerung,
17.
Kälte- und Tieftemperaturtechnik,
18.
Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,
19.
Internationale Kompetenz,
20.
Digitalisierung und vernetzte Produktion.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2018 I 382

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a92170b4b545665fd83bb4617326376745fc91d13864b34ba4d4f54b7e73acf7

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