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ChemikAusbV 2009

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Verfahrens- und
produktionstechnische Arbeit
20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,
3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,
5. Prüfungsbereich Produktions- oder
Verarbeitungsprozess
30 Prozent,
6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,
7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,
8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2018 I 382

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a92170b4b545665fd83bb4617326376745fc91d13864b34ba4d4f54b7e73acf7

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