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ChemikAusbV 2009

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2018 I 382

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a92170b4b545665fd83bb4617326376745fc91d13864b34ba4d4f54b7e73acf7

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