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BWFSPrV

§ 7Anmeldefrist

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der Schulleitung bestimmte Frist.
(2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum weiteren Prüfungsverfahren zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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