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BwFahnAnO

§ 3

Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr

(1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteils ist am Fahnenstock angebracht.
(2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteils eingestickt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008170964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6dda4bcc197a57ca47ce4cf469fafac169e518dd76d2ee81bd45eb3353acd76

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