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BwFahnAnO

§ 4

Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr

Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008170964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6dda4bcc197a57ca47ce4cf469fafac169e518dd76d2ee81bd45eb3353acd76

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