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BwFahnAnO

§ 2

Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr

(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils.
(2) Die Spitze des Fahnenstocks ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008170964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6dda4bcc197a57ca47ce4cf469fafac169e518dd76d2ee81bd45eb3353acd76

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