BWahlGV
§ 15Wahlniederschrift
- 1.
- Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4),
- 2.
- Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und
- 3.
- Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024590975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac198fdf4c158fbaf94c6b92d087cffe01f399c2a665cd5f6540b5b11bc7e9c5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 56 BWOStimmabgabe
„… o ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des W …“
- § 59 BWOStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
„… en (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4), 2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 1 …“
- § 49 EuWOStimmabgabe
„… erschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniedersc …“
- § 52 EuWOStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
„… . Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1). (2) Wird die Wahl mit …“