Zum Gesetzesinhalt

BWahlGV

§ 15Wahlniederschrift

Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 zu erstellen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und von ihnen zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1.
Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4),
2.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und
3.
Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 5), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 der Europawahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.
(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024590975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac198fdf4c158fbaf94c6b92d087cffe01f399c2a665cd5f6540b5b11bc7e9c5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 56 BWOStimmabgabe

    „… o ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des W …“

  • § 59 BWOStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

    „… en (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4), 2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 1 …“

  • § 49 EuWOStimmabgabe

    „… erschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniedersc …“

  • § 52 EuWOStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

    „… . Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1). (2) Wird die Wahl mit …“